Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Mit der Bestellung bzw. Annahme eines Auftrags verpflichten sich der Besteller und wir, die nachfolgenden Bedingungen voll inhaltlich einzuhalten, sofern nicht ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.
1.2 Sofern die AGB keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
– bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
1.3 Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend. Katalogangaben sowie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung annehmen können.
2.2 Inhalt und Umfang des Vertrages bestimmen sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern diese erteilt wird. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind für den Verwendungszweck die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich. Den Angeboten zugrundeliegende Unterlagen werden nur bei ausdrücklicher Einbeziehung Vertragsinhalt. Änderungen sind vorbehalten, soweit dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet ist und die Änderungen nicht grundlegender Art sind. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verladung und Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen
3.3 Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und wir uns zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befinden. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Besteller die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Entgegenstehendes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bezüglich der Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
4. Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, auch dann, wenn wir eine frachtfreie Lieferung übernommen haben. Die Gefahr geht mit der Verladung im Werk auf den Besteller über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Auch für Nacherfüllungen gilt unser Werk als Erfüllungsort. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware abzunehmen. 4.2 Die Abnahme erfolgt in allen Fällen im Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Kosten eines Sachverständigen trägt der Besteller. 4.3 Falls der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5. Lieferzeit und Annahmeverzug
5.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Unbeschadet der Rechte aus Verzug des Bestellers, können wir eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um einen angemessenen Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die genannte Schadenspauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
6. Mängelhaftung
6.1 Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie unsererseits, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Waren, insbesondere Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung der von uns geschuldeten Leistung dar.
6.2 Der Besteller hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen. Ist in dem Vertrag eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, so sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Verborgene Mängel sind entsprechend unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Mängelhaftungsfrist zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann, gilt § 377 HGB.
6.3 Die Mängelhaftungsfrist beginnt im Fall der Vereinbarung einer gemeinsamen Abnahme mit dieser, soweit sie tatsächlich durchgeführt wird; ansonsten mit der Übergabe. Sie beträgt bei neuen Sachen ein Jahr; dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Vorstehende Verjährungsverkürzung in Abweichung von § 438 I Nr. 3 BGB gilt ferner nicht für den Fall der Arglist, für die in Ziffer 7. geregelten Schadenersatzansprüche, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6.4 Mängelansprüche stehen dem Besteller nur nach folgenden Bestimmungen zu:
a) Wir sind berechtigt, alle diejenigen Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Besteht nach dem Inhalt des diesen Bedingungen zugrundeliegenden Vertrages kein Recht für uns Ersatz zu liefern oder ist die Mängelbeseitigung trotz mindestens zweimaligen Nachbesserungsversuchen endgültig erfolglos, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
b) Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
c) Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser Verkaufsbedingungen, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
6.5 Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unserer Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) für Schäden aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalspflichten.
7.3 Die sich aus 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7.5 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. Er tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterveräußerungsverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Falls für die rechtsgültige Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder für die Abtretung der Forderungen weitere Vorkehrungen (z.B. Registereintrag oder schriftliche Einzelabtretungen) erforderlich sind, verpflichtet sich der Besteller uns gegenüber, die erforderlichen Vorkehrungen auf unser erstes Verlangen hin zu erfüllen. Für einen etwaigen Eigentumsregistereintrag gibt der Besteller hiermit seine Erlaubnis zur Anmeldung und zur Eintragung.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
9.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das materielle Deutsche Recht, wie es zwischen inländischen Parteien zur Anwendung gelangen würde; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
9.2 Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Pfaffenhofen a.d. Ilm. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.4 Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages diesbezüglich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen wirksam.